Technische Bauabnahme

Sobald ein Auftragnehmer seine Leistung gemäß den im Werkvertrag übernommenen Verpflichtungen und frei von Mängeln erbracht hat, ist seine Anlage als Leistung abnahmereif. Der Auftraggeber ist dann verpflichtet, die Anlage abzunehmen. Mit der Abnahme beginnt auch die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu laufen. Hat deshalb der Auftraggeber bei der Abnahme Kenntnis von Mängeln an der Anlage, muß er sich diese ausdrücklich vorbehalten.

Da der Auftraggeber in der Regel keine fachspezifischen Kenntnisse in dem entsprechenden Anlagen-Gewerk hat, läßt er vor der Abnahme eine Technische Bauabnahme durch den Fachingenieur durchführen. Ist ein Fachingenieur nicht mit der Bauüberwachung beauftragt, kann der Auftraggeber einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen.

Die Technische Bauabnahme beinhaltet die Überprüfung der Bauarbeiten und verwendeten Stoffe auf Fehler und Mängel.

zurück