Fertigstellungsbescheinigung

Zum 01.05.2000 ist das "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" in Kraft getreten. Es sieht vor, daß die Abnahme eines Bauwerks oder von Anlagen in diesem Bauwerk dadurch ersetzt werden kann, daß ein Gutachter einem Unternehmer eine Bescheinigung über die Fertigstellung des versprochenen Werkes ausstellt, welches frei von Mängeln ist.

Nach § 641 a BGB kann Gutachter sein:

"1. ein Sachverständiger, auf den sich Unternehmer und Besteller verständigt haben, oder
2. ein auf Antrag des Unternehmers durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Architektenkammer oder eine Ingenieurkammer bestimmter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger."

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